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Abschlussprüfung - Notenbildung

Festsetzung der Jahresfortgangsnote

Vor Beginn der Abschlussprüfungen werden die Jahresfortgangsnoten festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt. Diese Noten sind in den Nicht-Prüfungsfächern zugleich die Zeugnisnoten.

In Vorrückungsfächern (alle Fächer außer Musik und Sport), die keine Prüfungsfächer sind, kann bei Note 5 oder 6 die Schülerin / der Schüler eine freiwillige mündliche Prüfung über den Jahresstoff ablegen. Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Jahresstoff und die Prüfungsnote wird im Verhältnis von 1:2 zur Jahresfortgangsnote gewertet. Das bedeutet, dass die mündliche Prüfung mindestens zwei Notenstufen besser sein muss als die Jahresfortgangsnote.

Durch diese Prüfung kann man sich aber nicht verschlechtern! Danach wird die Jahresfortgangsnote neu gebildet und ergibt die Zeugnisnote.

Beispiele:

Wer die Abschlussprüfung bereits jetzt nicht mehr bestehen kann, wird vom weiteren Prüfungsverlauf ausgeschlossen. (z.B. dreimal Note 5 in Nicht-Prüfungsfächern oder einmal Note 5 und einmal Note 6 in Nicht-Prüfungsfächern). Das Schuljahr gilt dann als nicht bestanden.

Abschlussprüfungen

Die Schülerinnen legen in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen ab, dabei sind die Deutsch- und Englischprüfungen für alle gleich. Die Termine der einzelnen Prüfungen sind im Terminkalender der Homepage eingepflegt und werden den Schülerinnen und Schülern zusätzlich noch schriftlich bekannt gegeben. Die Prüfungen sind:

Die Abschlussprüfung in Werken umfasst einen schriftlichen Teil und eine praktische Prüfung, beide zusammen ergeben die Prüfungsnote.

Zeugnisnote der Prüfungsfächer

Die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote werden gleich gewichtet und ergeben zusammen die Zeugnisnote. Dabei gibt es folgende Fälle:

Übersicht zur Berechnung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern

 Zeugnisnote Jahresfortgangsnote
1 2 3 4 5 6
Prüfungsnote 1 1 1 2 2 3 3
2 21) 2 2 3 3 4
3 2 31) 3 3 4 4
4 32) 3 41) 4 4 5
5 32) 42) 4 51) 5 5
6 42) 42) 52) 5 61) 6

1) Verschlechterung um eine Note, der Prüfling kann eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen.
2) Verschlechterung um mehr als 2 Notenstufen, in der Regel muss der Prüfling wegen unklarem Notenbild eine mündliche Prüfung ablegen.

Mündliche Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die sich in der Prüfung im Vergleich zum Jahresfortgang um eine Notenstufe verschlechtert haben, können noch eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen. Der Prüfungsstoff umfasst den Stoff der schriftlichen Prüfung und wird im Verhältnis von 1:2 zur Prüfungsnote gewichtet. Das bedeutet, dass die mündliche Prüfung mindestens zwei Notenstufen besser sein muss als die Prüfungsnote.

Ausnahme: Bei der Jahresfortgangsnote 1 und der Prüfungsnote 2 genügt eine Note 1 in der mündlichen Prüfung zur Verbesserung.

Durch diese Prüfung kann man sich aber nicht verschlechtern! Danach wird die Prüfungsnote neu festgesetzt.

Beispiele

Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn nach den Abschlussprüfungen in den Zeugnisnoten der Vorrückungsfächer nicht mehr als eine Note 6 bzw. nicht mehr als zweimal die Note 5 erreicht worden ist. In einigen Fällen kann ein Notenausgleich gewährt werden.

Falls die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, wird kein Abschlusszeugnis ausgestellt, sondern ein Jahreszeugnis mit den Noten des ursprünglichen Jahresfortgangs und der Bemerkung, dass man sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.

Notenausgleich

Ein Notenausgleich kann nur gewährt werden, wenn in den Vorrückungsfächern keine schlechteren Zeugnisnoten erreicht wurden als:

Der Notenausgleich bei einer Zeugnisnote 6 im Fach Deutsch ist ausgeschlossen!

Die Voraussetzungen für den Notenausgleich sind folgende Zeugnisnoten:

Sollte ein Notenausgleich gewährt werden, bleiben die ursprünglichen Zeugnisnoten weiterhin im Zeugnis stehen, die Abschlussprüfung gilt jedoch als bestanden.