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Abschlussprüfung - Notenbildung

Festsetzung der Jahresfortgangsnote

Vor Beginn der Abschlussprüfungen werden die Jahresfortgangsnoten festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt. Diese Noten sind in den Nicht-Prüfungsfächern zugleich die Zeugnisnoten.

In Vorrückungsfächern (alle Fächer außer Musik und Sport), die keine Prüfungsfächer sind, kann bei Note 5 oder 6 die Schülerin / der Schüler eine freiwillige mündliche Prüfung über den Jahresstoff ablegen. Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Jahresstoff und die Prüfungsnote wird im Verhältnis von 1:2 zur Jahresfortgangsnote gewertet. Das bedeutet, dass zur Verbesserung die mündliche Prüfung mindestens zwei Notenstufen besser sein muss als die Jahresfortgangsnote.

Durch diese Prüfung kann man sich aber nicht verschlechtern! Danach wird die Jahresfortgangsnote neu gebildet und ergibt die Zeugnisnote.

Beispiele:

  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 3 ergibt die neue Jahresfortgangsnote 4.
  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 4: Note 5 bleibt.
  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 6: Note 5 bleibt.

Wer die Abschlussprüfung bereits jetzt nicht mehr bestehen kann, wird vom weiteren Prüfungsverlauf ausgeschlossen. (z.B. dreimal Note 5 in Nicht-Prüfungsfächern oder einmal Note 5 und einmal Note 6 in Nicht-Prüfungsfächern). Das Schuljahr gilt dann als nicht bestanden.

Abschlussprüfungen

Die Schülerinnen legen in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen ab, dabei sind die Deutsch- und Englischprüfungen für alle gleich. Die Prüfungen sind:

  • Wahlpflichtfächergruppe I: Deutsch, Englisch, Mathematik (I) und Physik
  • Wahlpflichtfächergruppe II: Deutsch, Englisch, Mathematik (II/III) und BwR
  • Wahlpflichtfächergruppe IIIa: Deutsch, Englisch, Mathematik (II/III) und Französisch
  • Wahlpflichtfächergruppe IIIb: Deutsch, Englisch, Mathematik (II/III) und Werken

Die Abschlussprüfung in Werken umfasst einen schriftlichen Teil und eine praktische Prüfung, beide zusammen ergeben die Prüfungsnote.

Zeugnisnote der Prüfungsfächer

Die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote werden gleich gewichtet und ergeben zusammen die Zeugnisnote. Dabei gibt es folgende Fälle:

  • Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote sind gleich, dann ist dies auch die Zeugnisnote.
  • Die Prüfungsnote ist um eine Notenstufe besser als die Jahresfortgangsnote:
    Die Prüfungsnote überwiegt und wird zur Zeugnisnote.
  • Die Prüfungsnote ist um eine Notenstufe schlechter als die Jahresfortgangsnote:
    Die Prüfungsnote überwiegt, damit würde die schlechtere Note zur Zeugnisnote. In diesem Fall hat die Schülerin / der Schüler die Möglichkeit, eine freiwillige mündliche Prüfung abzulegen.
  • Unterscheiden sich Prüfungs- und Jahresfortgangsnote um zwei Notenstufen, wird die Durchschnittsnote zur Zeugnisnote.
  • Unterscheiden sich Prüfungs- und Jahresfortgangsnote um mehr als zwei Notenstufen, muss in der Regel der Prüfling wegen unklarem Notenbild eine mündliche Prüfung ablegen.

Mündliche Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die sich in der Prüfung im Vergleich zum Jahresfortgang um eine Notenstufe verschlechtert haben, können noch eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen. Bei unklarem Notenbild (z.B. Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote unterscheiden sich um mehr als 2 Notenstufen) kann der Prüfungsausschuss auch eine verpflichtende mündliche Prüfung ansetzen.

Der Prüfungsstoff umfasst den Stoff der schriftlichen Prüfung und wird im Verhältnis von 1:2 zur Prüfungsnote gewichtet. Das bedeutet, dass die mündliche Prüfung mindestens zwei Notenstufen besser sein muss als die Prüfungsnote.

Ausnahme: Bei der Jahresfortgangsnote 1 und der Prüfungsnote 2 genügt eine Note 1 in der mündlichen Prüfung zur Verbesserung.

Durch diese Prüfung kann man sich aber nicht verschlechtern! Danach wird die Prüfungsnote neu festgesetzt.

Beispiele

  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 2 ergeben als Durchschnittsnote 2,5. Da die Prüfung überwiegt, ist die Zeugnisnote die Note 2.
  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 4 ergeben als Durchschnittsnote 3,5. Da die Prüfung überwiegt, wäre die Zeugnisnote die Note 4. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung ablegen. Zur Verbesserung auf die Zeugnisnote 3 muss mindestens eine Note 2 in der mündlichen Prüfung erreicht werden.
  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 1 ergeben als Durchschnittsnote 2,0. Damit ist die Zeugnisnote die Note 2.
  • Jahresfortgangsnote 2 und schriftliche Prüfung 4 ergeben als Durchschnittsnote 3,0. Damit ist die Zeugnisnote die Note 3. Da der Prüfling sich um zwei Noten verschlechtert hat und die Durchschnittsnote eindeutig ist, hat er kein Recht auf eine mündliche Prüfung.

Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn nach den Abschlussprüfungen in den Zeugnisnoten der Vorrückungsfächer keine Note 6 bzw. nicht mehr als einmal die Note 5 erreicht worden ist. In einigen Fällen kann ein Notenausgleich gewährt werden.

Falls die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, wird kein Abschlusszeugnis ausgestellt, sondern ein Jahreszeugnis mit den Noten des ursprünglichen Jahresfortgangs und der Bemerkung, dass man sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.

Notenausgleich

Ein Notenausgleich kann nur gewährt werden, wenn in den Vorrückungsfächern keine schlechteren Zeugnisnoten erreicht wurden als:

  • einmal die Note 6 und keine weiteren Note 5, oder
  • zweimal die Note 5

Der Notenausgleich bei einer Zeugnisnote 6 im Fach Deutsch ist ausgeschlossen!

Die Voraussetzungen für den Notenausgleich sind folgende Zeugnisnoten:

  • mindestens eine Note 1 in einem Vorrückungsfach, oder
  • mindestens zweimal die Note 2 in Vorrückungsfächern, oder
  • mindestens viermal die Note 3 in Vorrückungsfächern
    (oder einmal Note 2 und dreimal Note 3)

Sollte ein Notenausgleich gewährt werden, bleiben die ursprünglichen Zeugnisnoten weiterhin im Zeugnis stehen, die Abschlussprüfung gilt jedoch als bestanden.

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